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   LG Mainz, 23.12.2004 - 4 O 449/03   

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LG Mainz, 23.12.2004 - 4 O 449/03 (https://dejure.org/2004,59608)
LG Mainz, Entscheidung vom 23.12.2004 - 4 O 449/03 (https://dejure.org/2004,59608)
LG Mainz, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - 4 O 449/03 (https://dejure.org/2004,59608)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 29.06.2010 - 4 U 250/05

    Mehrstufiges Bauvertragsverhältnis: Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des

    Die Beklagte hält darüber hinaus an den erstinstanzlichen Mängelrügen fest und rügt weiter gehende Mängel, die ihr im Zusammenhang mit einem im Verfahren 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken (Rechtsstreit T. K. GmbH gegen Eheleute F.) erstatteten Gutachten des Sachverständigen G. bekannt geworden seien.

    In der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2006 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das im Parallelverfahren 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken eingeholte Sachverständigengutachten angeordnet (GA 317), das u.a. zu der Frage Stellung nehmen sollte, ob die vom Kläger ausgeführten Arbeiten im Bereich der Außenanlage mangelhaft sind.

    Die Beklagte sieht ihre Mängelrügen durch das im Verfahren 4 O 449/03 eingeholte Gutachten bestätigt, behauptet aber, die vom Sachverständigen G. in Ansatz gebrachten Mängelbeseitigungskosten seien bei weitem zu gering.

    Der Senat hat die beigezogene Akte 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (GA 465) und die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2010 darauf hingewiesen, dass er das von dem Sachverständigen Dipl. Ing.

    Bezugnehmend auf das vom Sachverständigen G. im Verfahren 4 O 449/03 erstattete Gutachten und auf ein weiteres, von dem Sachverständigen im Rahmen einer Schiedsvereinbarung zwischen dem das Bauvorhaben planenden Architekten M. O. und den Eheleuten F. am 22.11.2001 erstelltes Schiedsgutachten, hat die Beklagte erstmals detaillierte Beanstandungen hinsichtlich einzelner Positionen der Schlussrechnung erhoben, die aus ihrer Sicht Anlass zu umfangreicher Rechnungskürzung bieten sollen.

    Zumindest nachdem in dem Parallelverfahren 4 O 449/03 eine Prüfung der Schlussrechnung der Beklagten und des Klägers durch den Sachverständigen G. erfolgt war, stellt sich der Einwand fehlender Prüffähigkeit als missbräuchlich dar.

    Nachdem der Sachverständige N. dem Kläger nach Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen eine korrekte Abrechnung bescheinigt hatte und darüber hinaus im Parallelverfahren 4 O 449/03 eine eingehende Überprüfung der Schlussrechnung durch den Sachverständigen G. erfolgt und der Beklagten das Gutachten bekannt war, reichte pauschales Bestreiten nicht mehr aus.

    Bezogen auf den Streitfall hätte die Beklagte, nachdem sie dem Vergleichsvorschlag des Senats nicht näher treten wollte, in dem Prozessschriftsatz vom 28.9.2009 nicht nur wie geschehen Einwendungen gegen die Höhe der im Verfahren 4 O 449/03 vom Sachverständigen G. ermittelten Mangelbeseitigungskosten erheben, sondern nach erstinstanzlich erfolgter Rechnungsprüfung durch den Sachverständigen N. und weiterer Begutachtung durch den Sachverständigen G. auch konkrete Beanstandungen hinsichtlich einzelner, aus ihrer Sicht korrekturbedürftiger Positionen der Schlussrechnung und der dort in Ansatz gebrachten Massen und Mengen erheben können und müssen.

    G. im Verfahren 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken erstattet und mündlich erläutert hat, ergibt sich, dass die vom Kläger im Bereich der Außenanlage durchgeführten Arbeiten zahlreiche Mängel aufweisen.

    Die im Verfahren 4 O 449/03 getroffenen Feststellungen zu den Kosten der Beseitigung der vom Kläger zu vertretenden Mängel der Außenanlage entfalten trotz Streitverkündung und Beitritts des Klägers auf Seiten der Hauptunternehmerin keine Bindungswirkung zu Ungunsten der Beklagten dergestalt, dass im Verhältnis der Streitparteien von Mangelbeseitigungskosten von 26.700 EUR brutto auszugehen wäre.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.9.2009 (Bl. 438 bis 442 d.A.) Einwendungen gegen die vom Sachverständigen G. im Verfahren 4 O 449/03 ermittelten Mangelbeseitigungskosten erhoben.

    Die Beklagte ist mit den nun erhobenen Einwendungen nicht von vorneherein ausgeschlossen, denn die in dem im Verfahren 4 O 449/03 ergangenen rechtskräftigen Urteil getroffenen Feststellungen zur Art und zum Umfang der Mängel und zum Mängelbeseitigungsaufwand sind trotz zulässiger Streitverkündung für vorliegendes Verfahren nicht zum Nachteil der Beklagten bindend:.

    Zweck der im Verfahren 4 O 449/03 - formgültig und zulässig - erklärten Streitverkündung war es, für den Fall eines der Beklagten wegen von den Bauherren geltend gemachter Mängel der vom Kläger ausgeführten Arbeiten im Bereich der Außenanlage ungünstigen Prozessausganges, im Verhältnis zum Kläger als Subunternehmer die Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) herbeizuführen.

    Der Umfang der Interventionswirkung erstreckt sich in objektiver Hinsicht auf die tragenden Feststellungen des im Verfahren 4 O 449/03 rechtskräftig ergangenen Urteils.

    Bei den im Verfahren 4 O 449/03 getroffenen Feststellungen zu Mängeln der Außenanlage und zu den erforderlichen Mängelbeseitigungskosten handelt es sich um Entscheidungselemente.

    Will die Beklagte die im Verfahren 4 O 449/03 getroffenen Feststellungen zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten nicht gegen sich gelten lassen, binden auch die zu den Mängeln als solchen getroffenen Feststellungen nicht.

    Da die Beklagte nicht aufzeigt, dass das im Verfahren 4 O 449/03 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing.

    Die im Verfahren 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin hat sich deshalb um Mängelbeseitigungskosten in vom Landgericht festgestellter Höhe von 26.700 EUR brutto sowie um die Kosten des Privatgutachtens M. von 4.530,55 EUR, zusammen also um 31.230,55 EUR, reduziert.

    Der Beklagten ist einzuräumen, dass neben den nach § 635 BGB a.F. zu ersetzenden Mangelbeseitigungskosten und den Privatgutachterkosten von 4.530,54 EUR als weiterer mangelbedingter Schaden auch anteilige Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten in Betracht kommen, die der Beklagten im Verfahren 4 O 449/03 des Landgerichts Saarbrücken im Vertrauen auf die klägerseits behauptete Mangelfreiheit der Subunternehmerleistungen entstanden sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 729).

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